Gartenordnung

Aktualisierte Fassung, durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung am 9. März 2025. Die Gartenordnung kann auch als PDF Dokument heruntergeladen und enthält die Historie der Änderungen. Ergänzend können hier die Erläuterungen zur aktuell gültigen Fassung als PDF-Dokument heruntergeladen werden.


Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Satzungen und ist für jedes Mitglied und Nutzungsberechtigten verbindlich. Sie gilt sinngemäß auch für Eigentümer.

Inhalt

§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung
§ 2 Bepflanzung und Einfriedung
§ 3 Pflanzenschutzmaßnahme- Schädlingsbekämpfung
§ 4 Bauausführungen
§ 5 Werbung
§ 6 Kleintiere und Bienenhaltung
§ 7 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen
§ 8 Allgemeine Ordnung, Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung
§ 9 Zutritt zur Anlage und zu den Kleingärten
§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung
§ 11 Sanktions- und Schlussbestimmungen

§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung

Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen. Durch die Gartenbenützung dürfen keine Belästigungen, die das ortsübliche Maß überschreiten, für Nachbarn entstehen. Die Betreuung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Familienangehörige zu erfolgen (ausgenommen Betreuung durch befugte Gewerbetreibende). Wenn anstelle der Nutzungsberechtigten aus zwingenden Gründen eine andere Person den Kleingarten vorübergehend zu betreuen hat, ist dies der Vereinsleitung schriftlich anzuzeigen und deren Zustimmung einzuholen (nicht bei Betreuung durch befugte Gewerbetreibende). Aus dieser Zustimmung können keine Rechte abgeleitet werden. Eine ganze oder teilweise Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat den sofortigen Entzug der Nutzungsrechte (Pachtvertrag) zur Folge. 

§ 2 Bepflanzung und Einfriedung

  1. Einfriedungen zwischen Kleingärten sind nicht vorgeschrieben und sollten bei Bedarf einvernehmlich mit Vorstand und Nachbarn errichtet werden. Für die Instandhaltung und Pflege ist der Errichter zuständig. Auf Einheitlichkeit des Gesamtbildes ist Wert zu legen. 
  2. Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung, Nährstoff- und Wasserentzug Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn ist eine Beratung durch den zuständigen Fachberater für Obst- und Gartenbau einzuholen. Können Meinungsverschiedenheiten auf diesem Weg nicht beseitigt werden, hat die zuständige Fachdienststelle des Magistrates – gegenwärtig die MA 42 – zu entscheiden. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging. 
  3. Bei der Bepflanzung von Kleingärten soll den in der Umgebung angestammten Gehölzen, vorwiegend Obstbäume, der Vorzug gegeben werden. Insbesondere die Pflanzung von Nadelbäumen ist nicht zulässig.
  4. Durchgehend geschlossene Hecken (ab mehr als 2 Laufmeter Länge) dürfen eine maximale Höhe von 2 Metern haben. Über 2 Meter Höhe, jedoch nicht höher als 3 Meter, sind sie nur dann zulässig, wenn sie sich in exponierten Lagen – z.B. zu lärmenden Bereichen von Gemeinschaftsflächen, Müllsammelplätzen usw. befinden oder entlang der äußeren Abgrenzung der Kleingartenanlage sind (* [=Übergangsfrist für neue und bestehende Pflanzungen bis 31.03.2026/in den Versionen angeführt]).
  5. Keinerlei sonstige Kulturen (ausgenommen die in Zif. 4 angeführten Kulturen) dürfen eine Höhe von 5 Metern überschreiten. Höherwachsende Bäume sind rechtzeitig einzukürzen. Bei bereits bestehenden höheren Kulturen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, Ausnahmeregelungen durch die Vereinsleitung erteilt werden.
  6. Kulturgewächse dürfen die Losgrenzen nicht überragen. Für die Entfernung von überragenden Ästen usw. hat grundsätzlich der Losinhaber/-pächter, auf dessen Grundstück sich die Gewächse befinden, zu sorgen. Dies gilt auch für Grenzen zu Gemeinschaftswegen. Sollte ein „Überhang“ vorhanden sein, kann dieser auch vom betroffenen benachbarten Losinhaber/-pächter entfernt werden. 
  7. Die fachgerechte Kompostierung von Pflanzenabfällen ist nur in geeigneten Kompostsilos/“bewirtschaftete Komposthaufen“ gestattet. 
  8. Einfriedungen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten udgl. versehen werden und keine Verletzungsgefahr darstellen. Ausnahmen bestehen hier für Sichtblenden aus Plastikmaterialien zum Lärm-/Sichtschutz (zB. bei den Losgrenzen), zum Windschutz, bei Abgrenzungen zu Gemeinschaftsflächen und bei äußeren Abgrenzungen der Kleingartenanlage. Beim Anbringen solcher Sichtblenden, ist unbedingt auf das mögliche Einnisten von Schädlingen zu achten und dies jedenfalls zu unterbinden (im Sinne des § 3 der Gartenordnung).
  9. Strom- und Telefonleitungen sind jedenfalls im ausreichenden Ausmaß freizuhalten. 
  10. Bei Pflegemissständen behält sich der Verein vor, die Parzelle (Los) auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand zu setzen. 

§ 3 Pflanzenschutzmaßnahme- Schädlingsbekämpfung

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die in seinem Kleingarten wachsenden Pflanzen tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten. Die entsprechenden Landesgesetze und Empfehlungen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes für Wien sind zu beachten und einzuhalten. Das Hantieren mit chemischen Pflanzenschutzmitteln ist nur gemäß gesetzlichen Auflagen (Sachkundenachweis) gestattet. Abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher müssen sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht im zerschnittenen Zustand gelagert werden. 

§ 4 Bauausführungen

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingarten-parzellen oder Losen einschließlich Nebengebäuden, anderen Gebäuden und Schwimmbäder bedürfen das vorangehende Einvernehmen mit der Vereinsleitung und dürfen auch nur nach den hierfür geltenden behördlichen Vorschriften ausgeführt werden (siehe Bundeskleingartengesetz, Wiener Kleingartengesetz). Die ordnungsgemäße Erhaltung der bewilligten Baulichkeiten ist unbedingt Pflicht jedes Mitglieds. Das unbefugte Bauen ist nicht nur ein formales Vergehen gegen die Bestimmungen der Bauordnung, sondern stellt auch einen Kündigungsgrund dar.

§ 5 Werbung

Das Anbringen von Werbematerial in Kleingartenparzellen ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsflächen und in den Umzäunungen darf Werbematerial aufgrund einer Zustimmung des Vereinsausschusses unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zur Aufstellung gelangen. 

§ 6 Kleintiere und Bienenhaltung

Durch die Kleintierhaltung dürfen keine das örtliche Ausmaß überschreitende Belästigungen (zB. durch Hundegebell, Verschmutzung, Geruchsbelästigung, udgl.) der Anrainer entstehen. Außerhalb der Kleingärten (auf den Wegen innerhalb der Anlage) sind Hunde an der Leine zu führen bzw. mit einem Maulkorb zu versehen. Nutztierhaltung ist nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Vereinsleitung gestattet. Diese wird nur erteilt, wenn die für die Nutztierhaltung erforderlichen sanitären Voraussetzungen erfüllt sind und die Anrainer nicht belästigt werden. 
Dem Tierschutz im Allgemeinen ist besonderes Augenmerk zuzuwenden. 
Bienenhalter haben während der Flugzeit für geeignete Bienentränken zu sorgen. 

§ 7 Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

  1. Die Oberflächen von Wegen und sonstigen befestigten Flächen dürfen nicht geschlossen betoniert werden. Platten oder Trittsteine sind gestattet. Die Niederschlagsversickerung im Wegbereich muss gewährleistet sein. 
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlagenweg zu pflegen bzw. rein und unkrautfrei zu halten. In den Wintermonaten ist für eine Schneeräumung zu sorgen bzw. durch Aufbringen von Rollsplit die sichere Benützung der Wege zu gewährleisten. Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen streng verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellung von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die Verkehrs-, körperliche Sicherheit und die rechtzeitige Wahrnehmung vorzusorgen. Dünger und Baumaterialien jeder Art müssen von öffentlichen Wegen binnen kürzester Frist in die Parzelle geschafft und diese Wege wieder gesäubert werden. Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Vorschreibungen bei diesbezüglichen Beanstandungen, trägt das betreffende Mitglied. Herbeigeführte Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen, sind sofort und sachgemäß durch den Verursacher (oder in dessen Auftrag) zu beheben, ansonsten diese Behebung auf Kosten des verursachenden Mitgliedes von der Vereinsleitung erfolgt bzw. beauftragt wird.  
  3. Das Garagieren von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage (auch das Abstellen in den Gartenlosen) ist grundsätzlich untersagt. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motoren betriebenen Fahrzeugen ist nur insoweit gestattet, als die Generalversammlung des Vereines dies ausnahmsweise ausdrücklich gestattet. Auch die Benützung der Wege als Kinderspielplatz ist verboten. 
  4. Alle vom Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Gartenbesitzer hat das Recht und die Pflicht, jedwede Beschädigung der Vereinsleitung sofort bekanntzugeben. Der Gartenbesitzer ist auch für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen entstehen. 

§ 8 Allgemeine Ordnung, Ruhezeiten, Verbot von Lärmentwicklung

  1. Der Gartenbesitzer sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft besonders das Lärmen, lautes Musizieren jeder Art, Singen, Pfeifen und andere Störungen (zB. Lärm durch Tierhaltung). Lautsprecher von Radio-, TV- und ähnlichen Geräten sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.  
  2. Die Lautstärke von Klimaanlagen, Luft-/Wärmepumpen, Schwimmbadumwälzpumpen und Ähnlichem, darf an der Losgrenze zum Nachbarlos, entsprechend rechtlicher Vorgaben, maximal 30 db betragen.
  3. Der Umgang der Mitglieder untereinander soll stets freundschaftlich und hilfsbereit sein, um das gute Einvernehmen im Vereinsinteresse zu erhalten. 
  4. Der Garten und die unmittelbare Umgebung desselben sollen jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dergleichen ist verboten. Materialien aller Art sollen so aufbewahrt werden, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen. 
  5. Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sollten im eigenen Interesse an Schulungsveranstaltungen und Ausstellungen des Vereines teilnehmen und sich an jeder Förderung und Hebung des Ansehens der Gartenanlage zu beteiligen.  
  6. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen gilt für die besonderen Ruhezeiten im
    • Zeitraum 15. April bis 15. Oktober von Montag bis Samstag 12:00 bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr Sonntag und Feiertag ganztägig, dass jede lärmende Tätigkeit verboten ist. Dies gilt auch für Lärm erzeugende Gartengeräte. 
  7. Im Zeitraum 15. April bis 15. Oktober am Samstag von 14:00 bis 22:00 Uhr: Vermeidung von sehr lauten Tätigkeiten wie z.B. Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Bohrhammer, elektr. Fliesenschneider, udgl. 
  8. Lärmende Bautätigkeit ist unter allfälliger Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften nur in den von der Vereinsleitung zu bestimmenden Zeiten, die sich in 
  9. Ausnahmefällen auch über die Mittagsruhe erstrecken können, gestattet. Diese Ausnahmeregelung kann nicht an Sonn und Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr, gewährt werden. 

§ 9 Zutritt zur Anlage und zu den Kleingärten

Die Eingänge der Kleingartenanlage sind ganzjährig von 7:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit offen zu halten. In der restlichen Zeit, insbesondere bei Dunkelheit, sind die Tore geschlossen und versperrt zu halten.

Die Mitglieder haben das Betreten ihrer Kleingärten einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten durch Organe der Vereinsleitung oder durch die von dieser dazu beauftragten Personen aus wichtigen Gründen nach Voranmeldung zu gestatten, bei Gefahr im Verzug jederzeit. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der Kleingärten der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, einen Schlüssel für die Garteneingangstüre bei der Vereinsleitung zu hinterlegen. 

§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung

Mit der Überwachung der Einhaltung der Gartenordnung sind die gewählten Organe des KGV-Spallart, oder über Auftrag der Vereinsleitung berechtigte Personen, betraut. Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekanntgegeben, sie gelten für Vereinsmitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen.

§ 11 Sanktions- und Schlussbestimmungen 

Bei groben und/oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Gartenordnung des KGV-Spallart durch ein Mitglied, einer seiner Angehörigen oder seiner Gäste, behält sich der Hauptausschuss des KGV-Spallart vor, nach erfolglosen zweimaligen Verwarnungen mittels eingeschriebener Briefe, 

  1. bei verpachteten Vereinsgründen den Entzug der Nutzungsberechtigung und/oder die Kündigung anzustreben;
  2. bei Pachtgründen eine Meldung an den Zentralverband zur Einleitung weiterer Maßnahmen zu veranlassen;
  3. bei Eigengründen den Entzug der Nutzungsbewilligung vorzuschreiben.

Änderungsanträge hinsichtlich der Gartenordnung können entsprechend des § 12 der Satzungen des KGV-Spallart rechtzeitig vor der Generalversammlung eingebracht und bei der Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden.

Weitere Ausführungen hinsichtlich der Gartenordnung, sind in den Erläuterungen zur Beschlussvorlage 2025 für die Abstimmung bei der Generalversammlung angeführt.  

Wien im März, 2025

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